SATZUNG
Satzung des gemeinnützigen Vereins
Arbeitskreis Zwingenberger Synagoge
Stand 25. Mai 2022
§ 1 - Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen
Arbeitskreis Zwingenberger Synagoge e.V.
Er hat seinen Sitz in Zwingenberg/Bergstraße und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.
§ 2 - Aufgaben des Vereins
Der Verein ist überparteilich, konfessionell nicht gebunden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Erhalts der ehemaligen Synagoge der jüdischen Gemeinde in Zwingenberg/Bergstraße, Wiesenstraße, sowie die Unterstützung Dritter bei der Herbeiführung einer Nutzung des Gebäudes im Sinne des weiteren Vereinszweckes. Ein weiteres Anliegen ist die Erinnerung an die früheren jüdischen Gemeinden in Zwingenberg und Umgebung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aktivitäten:
- Durchführung von kulturellen und pädagogischen Veranstaltungen
- Durchführung von Schulungen, Seminaren und Tagungen, insbesondere in den Bereichen Jugendarbeit und Erwachsenenbildung
- Aufbau und Unterhaltung einer Dokumentation mit Kultgegenständen, Bildern und Schriften der ehemaligen jüdischen Gemeinde Zwingenberg und der südhessischen Region
- Erschließung der Geschichte des Judentums und des Nationalsozialismus insbesondere im Kreis Bergstraße und der südhessischen Region und deren Publikation
- Bewusstmachung der Ursachen und Auswirkungen des Antisemitismus, Abbau von Vorurteilen gegenüber Minderheiten und Menschen anderer Nationalitäten
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen in der Region (u.a. den Bergsträßer Synagogenvereinen (Pfungstadt, Auerbach, Hemsbach, Leutershausen) und dem Martin-Buber-Haus, Heppenheim).
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen aus Mitteln des Vereins begünstigt werden.
§ 5 - Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können sein:
a) Juristische Vereinigungen/Körperschaften, die nach ihrer Satzung und/oder ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ebenfalls eines oder mehrerer der in § 2 festgelegten Vereinsziele fördern oder betreiben,
b) natürliche Personen, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen,
c) juristische Personen/Vereinigungen/Körperschaften, sofern nicht unter § 5.1.a erfasst und die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Die Aufnahme zur Mitgliedschaft erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vereinsvorstandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Tag des Monats, in dem die Beitrittserklärung dem Vorstand zugeht.
3. Der Mitgliedsbeitrag für juristische Personen/Vereinigungen/Körperschaften beträgt mit Einführung des EURO ab 01.01.2001 EURO 62,-- jährlich. Alle anderen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von EURO 20,--. Der Mitgliedsbeitrag wird erstmalig im Folgejahr der Aufnahme zur Mitgliedschaft erhoben.
4. Im Übrigen finanziert sich der Verein aus eigenen Erträgen, Spenden und Zuschüssen.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen mit ihrem Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die mit dem Zugang an den Vorstand wirksam wird,
c) bei Beitragsrückstand von mehr als 12 Monaten, nach einmaliger Mahnung, durch Ausschluss.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6. Der Verein kann Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliederbeitrages befreit.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. soweit bestellt, der Beirat
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem ersten Vorsitzenden
b) der/dem zweiten Vorsitzenden oder mehreren zweiten Vorsitzenden
c) der/dem Kassenverwalter/in
d) der/dem Schriftführer/in
e) den Beisitzer/innen
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er wird bei Bedarf durch ein Vorstandsmitglied einberufen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
2. Der Verein wird gesetzlich vertreten im Sinne des § 26 BGB durch die Vorsitzenden, jede/r vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds des Vorstands wird dessen Funktion von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen. Nachwahl/Ergänzungswahl für ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode durch die Mitgliederversammlung ist möglich.
4. Die laufenden Kassengeschäfte werden vom Kassenverwalter/in, bei dessen Verhinderung durch den ersten Vorsitzenden geführt. Außergewöhnliche Ausgaben bedürfen der Genehmigung eines/einer Vorsitzenden und des Kassenverwalters.
5. Mindestens ein Vorstandsmitglied soll aus dem Kreis der Mitglieder nach § 5, Abs. 1 a bzw. § 5, Abs. 1 c kommen (aus der vertretungsberechtigten Mitgliedschaft der genannten juristischen Personen/Vereinigungen/Körperschaften).
§ 8 - Beirat
Zur Unterstützung des Vorstandes, insbesondere zur Geschäftsverteilung im internen Bereich, kann der Vorstand einen Beirat bestellen.
§ 9 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Sie bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit,
b) Wahl des Vorstandes, Wahl der Revisoren und evtl. Bestellung/Wahl der Beiratsmitglieder
c) Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts, des Prüfungsberichts der Revisoren, Entscheidung über die Entlastung des Vorstands,
d) Beschlussfassung über eingehende Anträge, insbesondere auch bei Bedarf zu Mitgliedschaften und zu Mitgliederbeiträgen
e) Beschluss und Änderung der Satzung
f) Beschluss über die Auflösung des Vereins
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der sonstige wesentliche Versammlungsablauf sind von einem Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Schriftführer/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Mindestens einmal jährlich hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen und einen Jahresbericht zu erstatten. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die dem Verein zuletzt genannte Mitgliedsadresse (E-Mail oder postalisch) mit einer Frist von zwei Wochen und mit Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse besitzen, werden per Brief eingeladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einladung erfolgt wie zur Mitgliederversammlung.
§ 10 - Beschlussfassung
Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Beschlüsse des Vorstandes sind jedoch nur wirksam, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder mitgewirkt haben.
Abstimmungen sind offen. Geheime Abstimmungen müssen vorgenommen werden, wenn es ein Drittel der anwesenden Abstimmungsberechtigten verlangt. Wahlen werden offen durchgeführt, es sei denn, ein anwesendes Mitglied wünscht geheime Wahlen.
§ 11 - Änderung des Vereinszwecks, Vereinsauflösung
1. Sollte der vom Verein angestrebte Vereinszweck nicht erreicht werden, so kann der Verein seinen Zweck ändern oder sich auflösen. Die Änderung des Vereinszweckes bzw. die Auflösung des Vereins wird in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen, wenn dies von ¾ der anwesenden Mitglieder gebilligt wird.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Jüdische Museum Frankfurt, Bertha-Pappenheim-Platz 1, 60311 Frankfurt am Main, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 - Satzungsänderungen
Für die Änderung dieser Satzung - mit Ausnahme des § 11 - ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Satzungsänderung ist in der Einladung mitzuteilen.
§ 13 - Haftung
Der Verein haftet für alle Verbindlichkeiten ausschließlich mit dem Vereinsvermögen. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder, des Vorstandes oder des Beirates erfolgt nicht.
§ 14 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 15 - Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt nach Unterzeichnung des Vorstandes und Wahrung im Vereinsregister in Kraft.
Zwingenberg, den 25. Mai 2022
(Ursprungsfassung vom 1. Juni 1999, §3.3 geändert am 10. Mai 2001, §3.7 eingefügt am 22. Mai 2002, §5b geändert am 22. Mai 2007, §7 geändert am 29. Oktober 2020, §2, §3, §4, §5, §7, §11 und Nummerierung §5 bis §15 geändert am 21. Oktober 2021, §5 geändert am 25. Mai 2022)